Import-Export-Logistik-Lexikon | |
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STC Said to contain |
= Unbekannt-Klausel. Durch die Aufnahme dieser Klausel ins B/L spricht
sich der Verfrachter von jeglicher Verantwortung für den Inhalt eines
Containers oder Packstückes frei. Alle Ablader-Angaben werden ins
B/L übernommen, es sein denn, die Ladung weist äußerlich
erkennbare Mängel auf. Durch die Klausel haftet der Verfrachter gegenüber
der Ladungsseite nicht für eventuell fehlenden oder zerstörten
Inhalt eines Packstückes oder Containers, solange nicht bewiesen ist,
dass der Schaden durch den Verfrachter verursacht wurde. |
Sammelcontainer | Container, in dem mehrere kleine Sendungen verschiedener Kunden zu einer
Partie zusammengefaßt werden. |
Seaway-Bill/Express (Cargo) B/L |
Seefrachtbrief, bei dem keine Originale erstellt werden. Nicht handelbar
wie das B/L. Ermöglicht schnelle und problemlose Auslieferung der
Ware im Bestimmungshafen. ACHTUNG: Kann nicht in allen Fahrtgebieten angewendet
werden; kommt beim Akkreditiv nicht zur Anwendung. |
Security-Surcharge | Sicherheitszuschlag per kg |
Shortlanded | Ladung, die manifestiert wurde, aber im beabsichtigten Löschhafen
entweder unvollständig oder gar nicht gelöscht wurde. |
Shortshipped | Ladung, die zwar manifestiert, aber nicht bzw. unvollständig verladen
wurde. |
SMA | Security manifest amendment fee |
SMD | Security manifest documentation fee |
Stripping | Entladen von (Sammel-) Containern |
Stuffing | Beladen eines Containers |
SumA Summarische Anmeldung |
Die summarische Anmeldung ist ein Dokument, aus dem hervorgeht, welche
Waren eingeführt werden. Sie enthält mehr Informationen als die
Gestellungsmitteilung, aber ist nicht so detailliert wie die Zollanmeldung. Die SumA gibt die Art, Menge und Verpackung der Ware sowie die Art des Beförderungsmittels an. Damit erhält die Zollverwaltung einen ersten Überblick über die gestellten Waren, die sich zu diesem Zeitpunkt in der vorübergehenden Verwahrung befinden, bevor sie einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden. Die Anforderungen an eine summarische Anmeldung regelt der Zollkodex in Artikel 43 bis 45. |