Import-Export-Logistik-Lexikon | |
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ADS Allgemeine Deutsche Seeversicherungs- bedingungen |
German General Rules of Marine Insurance Die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen regelten die Versicherung von Schiffen (Seekaskoversicherung) und Gütern (Seewarenversicherung) allgemeinverbindlich. Die ADS wurden 1919 herausgegeben und ersetzten die vorher geltenden Regelungen des HGB (§§ 778-900). Nach dem zweiten Weltkrieg und dann erst wieder 1973 wurden die Bestimmungen überarbeitet. Weitere Anpassungen gab es nach Beratungen, in die Schiffsmakler, Reeder, Außenhandelskaufleute und die Industrie- und Handelskammern von Hamburg und Bremen einbezogen waren, in den Jahren 1984 und 1994 - unter anderem, um die englischen Institute Cargo Clauses (ICC) zu berücksichtigen. Zurzeit wird die Güterversicherung in den ADS 1994, den Bestimmungen für die laufende Versicherung sowie den dazugehörigen DTV-Klauseln geregelt. Seit 1999 werden für die Güterversicherung vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. unverbindlich die DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2004 empfohlen. |
ADSp Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen |
German Forwarders' Standard Terms and Conditions Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen wurden vom Bundesverband Spedition- und Logistik (BSL) in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Verbänden entwickelt. Sie stellen eine Empfehlung dar für "Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen." (ADSp, Ziff. 2) Die ADSp regeln die Pflichten und Rechte von Spediteur und Auftraggeber möglichst umfassend. Sie tragen Empfehlungscharakter - die Vertragsparteien können also abweichende Vereinbarungen treffen. Die ADSP enthalten auch Regelungen zur Haftung des Spediteurs und zur Versicherung des Transportguts. Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung BGL e.V. empfiehlt seinen Mitgliedern ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL). |
AEO Authorised Economic Operator Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB) |
Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ist ein zollrechtlicher Status, mit dem Versender nachweisen, dass sie besonders zuverlässig sind. Die Maßnahme soll zur Sicherheit in der gesamten Lieferkette beitragen. Der Status des AEO kann seit Januar 2008 beantragt werden. Den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird eine vereinfachte Abfertigung bei Zollkontrollen in Aussicht gestellt. Es werden drei Varianten unterschieden: - AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C) - AEO-Zertifikat "Sicherheit" (AEO S) - AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" (AEO F) |
Airfreight Tariff | Luftfrachttarif ist wie folgt gegliedert: - 45 kgs + 45 kgs + 100 kgs + 300 kgs + 500 kgs + 1.000 kgs Die Berechnung erfolgt in jeweiliger Währung per Kilogramm |
AKP-Staaten African, Caribbean and Pacific Group of States-ACP |
Die AKP-Staaten sind Entwicklungsländer, die geographisch in Afrika, der Karibik und dem Pazifik angesiedelt sind. Mit diesen Staaten hat die Europäische Union im Jahr 2000 das Abkommen von Cotonou (Benin) geschlossen. Wichtigstes Ziel des Cotonou-Abkommens ist die Bekämpfung der Armut. Die Vereinbarung löste die Lome-Abkommen ab und enthält weitreichende Hilfs- und Handelsvereinbarungen auf wirtschaftlichem, kulturellem und sozialem Gebiet. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 20 Jahren und wird jeweils nach fünf Jahren erneut überprüft. Im Jahr 2008 sind 79 AKP-Staaten in die Zusammenarbeit einbezogen: 48 afrikanische, 16 karibische und 15 pazifische. |
AMS | Advanced Manifest System |
APEC Asien-Pazifik Pakt, Asea-Pacific Economic Cooperation |
Der Asien-Pazifik Pakt ist ein Zusammenschluss von Staaten des asiatisch-pazifischen Raumes. Die Kooperation wurde 1989 gegründet und hat heute ihren Sitz in Singapur. Ziel der Mitglieder ist es, bis zum Jahr 2020 eine Freihandelszone zu errichten. Im Jahr 2008 hat die APEC 21 Mitglieder, die - gemessen am Bruttosozialprodukt - rund die Hälfte der globalen Wirtschaftsleistung erbringen (Australien, Brunei, Chile, China, Hongkong, Indonesien, Japan, Kanada, Korea (Süd), Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Russland, Singapur, Taiwan, Thailand, USA, Vietnam). |
A/R, a.r. All risks, gegen alle Risiken |
All risks beschreibt eine Versicherungsdeckung für alle Gefahren, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Sie tritt zum Beispiel in der "Vollen Deckung" der DTV-Güter 2000/2004 auf. Dort heißt es unter "Umfang der Versicherung": "Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist." Als "nicht versicherte Gefahren" werden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: - Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse, - von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, - der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand, - der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. Diese Gefahren können allerdings nach den DTV-Klauseln separat versichert werden. Nicht erfasst von All risks werden Schäden aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung. Ausgeschlossen sind zunächst auch Schäden aus Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug des Reeders, Charterers oder Betreibers des Schiffes oder anderen finanziellen Auseinandersetzungen, wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat und keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte. Auch die Deckungsform A der Institute Cargo Clauses gewährt den umfangreichsten Versicherungsschutz nach dem All-Risks-Prinzip. |
ATLAS Automatisiertes Tarif- und lokales Zollabwicklungssystem |
ATLAS ist ein IT-Verfahren, das in den vergangenen Jahren schrittweise die Softwaresysteme der Zollverwaltung (ALFA/DOUANE, ZADAT, KOBRA usw.) abgelöst hat. Per elektronischer Nachricht werden schriftliche Zollanmeldungen und Verwaltungsakte (z.B. Einfuhrabgabenbescheide) erledigt. Mit ATLAS werden Zollabfertigung und Zollsachbearbeitung automatisiert und können dadurch schneller erfolgen. Software und Stammdaten werden zentral gepflegt und archiviert. Alle deutschen Zoll-Dienststellen sind an das System angeschlossen. Mit dem Modul ATLAS-Einfuhr können Nichtgemeinschaftswaren überführt werden - in den zollrechtlich freien Verkehr, - in das Zolllagerverfahren Typ A, C, D und E, - in das Verfahren der Aktiven Veredelung und - in das Umwandlungsverfahren. Mit dem Modul ATLAS-Versand (siehe auch NCTS) kann unter anderem - in das Versandverfahren überführt werden und - Versandverfahren können beendet oder erledigt werden. Die Teilnehmerschnittstelle unterstützt die vereinfachten Verfahren zugelassener Versender (ZV) und zugelassener Empfänger (ZE). Das Modul ATLAS-Ausfuhr (siehe auch ECS/AES) dient zur - Überführung in das Ausfuhrverfahren im Normal- und vereinfachten Verfahren, - Ausfuhranmeldung per Internet, - Überwachung und Erledigung des Ausfuhrverfahrens. |
Average (Av.) | Schaden, Havarie, Haverei Als Havarie (Average) wird ein Unfall auf See bezeichnet, der durch Grundberührung, Kollision oder andere Ereignisse hervorgerufen wird. Das Seehandelsrecht versteht unter Haverei alle Beschädigungen an einem Schiff und/oder seiner Ladung, die durch einen Unfall entstehen, sowie die dadurch verursachten Kosten. Es sind drei Formen zu unterscheiden: - kleine Haverei (petty average) - besondere Haverei (particular average) - große Haverei (general average). Das Handelsgesetzbuch definiert in § 700 die große Havarei und in § 701 die besondere Havarei: § 700 - (1) Alle Schäden, die dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Kapitän oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zweck aufgewendet werden, sind große Haverei. § 700 - (2) Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen. § 701 - (1) Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter § 621 fallen, sind besondere Haverei. § 701 - (2) Die besondere Haverei wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen. |
AWB Airwaybill, Luftfrachtbrief |
Ein Air Waybill ist das Beförderungsdokument im Luftverkehr, das vom Spediteur oder zu seinen Gunsten ausgestellt wird. Es bestätigt, dass der Spediteur die Ware erhalten hat und gilt gleichzeitig als Vertrag zwischen Versender und dem Spediteur, der den Transport der Ware per Flugzeug erledigt. Der AWB ist kein Warenwertpapier. Für die Richtigkeit der Angaben haftet der Absender. Das Warschauer Abkommen, das die internationalen Regeln für den Luftverkehr zusammenfasst, fordert, dass der Luftfrachtbrief aus mindestens drei Ausfertigungen besteht: - grün für den Luftfrachtführer, - rot für den Empfänger, - blau für den Absender. Normalerweise werden jedoch zusätzlich zu diesen Originalen weitere Kopien für Zoll und weitere Spediteure benötigt. |
AWG Außenwirtschaftsgesetz |
Im Außenwirtschaftsgesetz wird in § 1 festgelegt, dass Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstiger Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirtschaftsverkehr) - abgesehen von Beschränkungen durch das AWG - grundsätzlich frei ist. Für bestimmte Rechtsgeschäfte und Handlungen sind Genehmigungen erforderlich (z.B. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät), oder sie sind durch Rechtsverordnungen verboten. Neben separaten Regelungen zur Einfuhr und Ausfuhr enthält das AWG auch Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften. Als Anlage zum AWG erscheint die Einfuhrliste, die regelmäßig aktualisiert wird. Hier sind alle Waren aufgeführt, für deren Einfuhr Beschränkungen gelten. Da das Außenwirtschaftsgesetz ein Rahmengesetz ist, müssen zusätzliche Ausführungsbestimmungen (in diesem Fall die Außenwirtschaftsverordnung) erlassen werden. |
AWV Außenwirtschaftsverordnung |
Die Außenwirtschaftsverordnung legt konkrete Verbote und Genehmigungspflichten auf der Grundlage der Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes fest. Mit Hilfe der Verordnung soll vor allem der Export von Waffen und Rüstungsgütern kontrolliert werden. Bestandteil der AWV ist die Anlage AL, die unter anderem die gemeinsame Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck beinhaltet. |