Import-Export-Logistik-Lexikon | |
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DAF Delivered At Frontier |
Geliefert Grenze, benannter Ort (Incoterms) Delivered At Frontier zählt zu den D-Klauseln, den Ankunftsklauseln der Incoterms 2000. In dieser Gruppe (DAF, DES, DEQ, DDU, DDP) ist der Verkäufer für die Ankunft der Ware am vereinbarten Ort oder an der benannten Stelle an der Grenze oder innerhalb des Einfuhrlandes verantwortlich. Nur bis zu diesem Ort trägt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren. Bei DAF-Verträgen muss der Verkäufer dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel - an der benannten Stelle des benannten Grenzortes - zur Verfügung zu stellen. Dabei muss die Ware zur Ausfuhr freigemacht sein, nicht aber zur Einfuhr. Gefahren und Kosten einschließlich Ausfuhrabfertigung gehen bei DAF-Geschäften am benannten Lieferort an der Grenze (unentladen) an den Käufer über. Die Klausel DAF kann für jede Transportart verwendet werden, wenn die Ware an eine Landesgrenze geliefert wird. |
Dakosy | Daten-Kommunikations-System für den Hamburger Hafen. Angeschlossen
sind Reeder, Schiffsmakler, Speditionen, Kaibetriebe, die Hafenbehörde
und Tallyleute. Dakosy dient zum Austausch von ladungsbezogenen Daten. |
DDP Delivered Duty Paid |
Geliefert verzollt, benannter Bestimmungsort (Incoterms) Delivered Duty Paid zählt zu den D-Klauseln, den Ankunftsklauseln der Incoterms 2000. In dieser Gruppe (DAF, DES, DEQ, DDU, DDP) ist der Verkäufer für die Ankunft der Ware am vereinbarten Ort oder an der benannten Stelle an der Grenze oder innerhalb des Einfuhrlandes verantwortlich. Nur bis zu diesem Ort trägt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren. Bei DDP-Verträgen muss der Verkäufer dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel - an der benannten Stelle des benannten Grenzortes - zur Verfügung zu stellen. Dabei muss die Ware - im Unterschied zu DAF-Verträgen - auch zur Einfuhr freigemacht sein. Außerdem trägt der Verkäufer die Verantwortung und die Gefahr der Erledigung der Zollformalitäten, hat die anfallenden Gebühren, Zölle, Steuern und anderen Abgaben zu zahlen. Die ICC weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Klausel nicht verwendet werden sollte, wenn der Verkäufer nicht die Möglichkeit hat, die Einfuhrbewilligung direkt oder indirekt zu beschaffen. Gefahren und Kosten einschließlich Ausfuhrabfertigung gehen bei DDP-Geschäften am benannten Bestimmungsort (unentladen) an den Käufer über. Der Verkäufer erledigt die Einfuhrformalitäten und trägt Zoll- und andere Kosten. Die Klausel DDP kann für jede Transportart verwendet werden. Soll die übergabe der Ware jedoch an Bord eines Schiffes oder auf dem Kai stattfinden, empfiehlt die ICC die Klauseln DES und DEQ. |
DDU Delivered Duty Unpaid |
Geliefert unverzollt, benannter Bestimmungsort (Incoterms) Delivered Duty Unpaid zählt zu den D-Klauseln, den Ankunftsklauseln der Incoterms 2000. In dieser Gruppe (DAF, DES, DEQ, DDU, DDP) ist der Verkäufer für die Ankunft der Ware am vereinbarten Ort oder an der benannten Stelle an der Grenze oder innerhalb des Einfuhrlandes verantwortlich. Nur bis zu diesem Ort trägt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren. Bei DDU-Verträgen ist der Verkäufer allerdings nicht verpflichtet, die Ware im Bestimmungsland zur Einfuhr freizumachen. Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahren der Beförderung bis zur vereinbarten Stelle. Die Klausel DDU kann für alle Transportwege angewendet werden. |
Deklaration | Verbindliche Erklärung. Inhaltsangabe eines Versandstückes für
Zollpapiere, Versicherungsanmeldungen, Konnossemente oder Frachtbriefe.
Für unvollständige oder unrichtige Angaben in der D. trägt
der Aussteller die Verantwortung. |
Demurrage | Standgeld für Container |
DEQ Delivered Ex Quay |
Geliefert ab Kai, benannter Bestimmungshafen (Incoterms) Delivered Ex Quay zählt zu den D-Klauseln, den Ankunftsklauseln der Incoterms 2000. In dieser Gruppe (DAF, DES, DEQ, DDU, DDP) ist der Verkäufer für die Ankunft der Ware am vereinbarten Ort oder an der benannten Stelle an der Grenze oder innerhalb des Einfuhrlandes verantwortlich. Nur bis zu diesem Ort trägt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren. Bei DEQ-Verträgen liefert der Verkäufer, wenn die Ware am Kai des benannten Bestimmungshafens zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware im Bestimmungsland zur Einfuhr freizumachen, trägt aber die Kosten und Gefahren, die mit der Beförderung der Ware zum Bestimmungsort verbunden sind und die bei der Entladung am Kai entstehen. Die Klausel DEQ kann für Transporte auf See und auf Binnenwasserstraßen angewendet werden, außerdem bei multimodalen Transporten. |
DES Delivered Ex Ship |
Geliefert ab Schiff, benannter Bestimmungshafen (Incoterms) Delivered Ex Ship zählt zu den D-Klauseln, den Ankunftsklauseln der Incoterms 2000. In dieser Gruppe (DAF, DES, DEQ, DDU, DDP) ist der Verkäufer für die Ankunft der Ware am vereinbarten Ort oder an der benannten Stelle an der Grenze oder innerhalb des Einfuhrlandes verantwortlich. Nur bis zu diesem Ort trägt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren. Bei DES-Verträgen liefert der Verkäufer, wenn dem Käufer die Ware an Bord des Schiffes im benannten Bestimmungshafen zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware im Bestimmungsland zur Einfuhr freizumachen. Die Klausel DES kann für Transporte auf See und auf Binnenwasserstraßen angewendet werden, außerdem bei multimodalen Transporten. |
Detention | Gebühr fur verzögerte Rückgabe von Containern |
DezKP Dezentraler Kommunikationspartner |
Der Dezentrale Kommunikationspartner übernimmt als Dienstleister den Nachrichtenaustausch mit der Zollverwaltung. Damit tritt der DezKP als Datenübertragungsdienstleister auf. Der Kunde eines Dezentralen Kommunikationspartners muss die Teilnahme am ATLAS-Verfahren nicht mehr selbst beantragen, da der DezKP als ATLAS-Teilnehmer angemeldet ist und eine eigene Zollnummer und eine eigene Beteiligten-Identifikations-Nummer (BIN) besitzt. Die zollrechtliche Verantwortung bleibt jedoch beim Kunden. |
DgebrZT Deutscher Gebrauchszolltarif |
Der Deutsche Gebrauchszolltarif war der Vorgänger des Elektronischen Zolltarifs. Mit dem Zolltarif wird der Zollsatz für Einfuhren aus Dritt-Ländern (Nicht-EG-Ländern) festgesetzt. Die Grundlage dafür ist der Zollwert. Er basiert auf dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Rechnungspreis, dem Transaktionswert. Der Zollsatz beeinflusst die Preiskalkulation im Auslandsgeschäft. Zusätzlich können Antidumpingzölle anfallen, außerdem müssen Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern (z.B. die Branntwein- oder Tabaksteuer) als Einfuhrabgaben einkalkuliert werden. |
DGR | Dangerous goods regulations (Luftfracht) analog IMDG |